Welche Vorteile bietet der TV-Anschluss?
Ein TV-Anschluss wird durch ein breitbandiges Kabel-Koaxialnetz bereitgestellt und überzeugt dadurch mit einer schnellen und zuverlässigen Übertragungskapazität. Dies garantiert ein perfektes HD-TV-Erlebnis. Außerdem zeichnet sich der TV-Anschluss durch seine Sendervielfalt aus.
Welche Sender bietet die TV-Vielfalt der ServiceHaus?
Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie hier https://kabel.vodafone.de/hilfe_und_service/senderuebersicht
Sind bei der TV-Vielfalt HD-Programme enthalten?
Ja. Bei der TV-Vielfalt der ServiceHaus bekommen Sie zahlreiche Programme auch in HD. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, diverse TV-Pakete über Vodafone nach Ihren Bedürfnissen dazu zu buchen.
https://zuhauseplus.vodafone.de/digital-fernsehen/kabel/gigatv-cable.html
Gibt es die Möglichkeit, internationale Sprachpakete zu beziehen?
Ja, internationale Sprachpakete können Sie über unseren Kooperationspartner Vodafone beziehen . Voraussichtlich ab Mitte Juli 2021 werden neue und teilweise erweiterte Internationale TV-Pakete angeboten. Um diese zu empfangen, ist ein Internet-Anschluss und eine spezielle Hardware notwendig. Weitere Informationen finden Sie hier (LINK)
https://kabel.vodafone.de/tarife/fernsehen/tv_produkte_international
Kann ich ein Internationales Sprachpaket beziehen, welches bei Vodafone nicht verfügbar ist?
Wie lange dauert die Freischaltung und muss ich dafür zuhause sein?
Nach Erhalt Ihrer Bestellung, benötigen wir in der Regel zwei Werktage für die Freischaltung Ihres TV-Anschlusses. Nein, es ist nicht notwendig zuhause zu sein. Der Anschluss wird i.d.R. im Keller freigeschaltet, sobald dies erfolgt ist, hinterlässt der Techniker eine Karte in Ihrem Briefkasten. Nach der Freischaltung muss ein Sendersuchlauf durchgeführt werden.
Was kostet die TV-Vielfalt der ServiceHaus?
Das monatliche TV-Vertragsentgelt beträgt 18,00 €. Es wird ein Rabatt von 0,85 € monatlich (insgesamt 17,15 € monatlich) für den Zeitraum gewährt, in dem per SEPA-Lastschriftverfahren statt Selbstzahlung bezahlt werden würde.
Sind die TV-Beiträge in den Miet-Nebenkosten enthalten?
Nein, da Sie selbst entscheiden können einen TV-Vertrag mit der ServiceHaus abzuschließen.
Benötige ich eine bestimmte Hardware?
Ja, es wird ein Digitaler Kabelreceiver (DVB-C) benötigt. Dieser ist i.d.R. in den neusten Fernsehgeräten integriert. Ansonsten benötigen Sie lediglich ein funktionsfähiges TV-Kabel, womit Sie Ihren Fernseher an die Kabeldose anschließen.
Ich ziehe um, was muss ich beachten?
Teilen Sie uns ganz bequem Ihre neue Adresse per Ummeldungsformular mit – wir erledigen alles Weitere für Sie. Ziehen Sie in eine Nicht-GBG-Wohnung muss der Vertrag gekündigt werden.
Meine Kontodaten haben sich geändert, wie kann ich der ServiceHaus mitteilen?
Sollten sich Ihre Kontodaten ändern, teilen Sie uns dies bitte über unser Kontaktformular mit. Bitte geben Sie auch an, ab wann wir Ihre neuen Daten verwenden sollen.
Ich habe eine Mahnung erhalten, was soll ich tun?
Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben, wurden ein oder mehrere fälligen Beiträge nicht beglichen. Wie in Ihrem Brief/Mail beschrieben können Sie den offenen Betrag an Ihre vertragsabhängige Bankverbindung überweisen. Falls Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit uns in Verbindung.
Kann ich mich von den TV-Beiträgen befreien lassen?
Nein, eine Befreiung ist nicht möglich.
Ich möchte zukünftig alle Informationen per Mail erhalten. Wie kann ich das umstellen?
Wir freuen uns, wenn Sie uns gestatten, Sie in Zukunft per Mail zu kontaktieren – damit können wir sehr viel Papier sparen und schützen somit unsere Wälder. Bitte teilen Sie uns per Kontaktformular Ihre Mailadresse mit, wir erledigen die Umstellung für Sie. Bitte beachten Sie, dass sie uns Ihre aktuelle Mail-Adresse mitteilen, falls diese sich ändert.
Mein Anschluss funktioniert nicht wie gewünscht, was kann ich tun?
Dies kann verschiedene Gründe haben, bitte prüfen Sie zuerst, ob das TV-Kabel richtig eingesteckt ist. Führen Sie als nächstes einen Sendersuchlauf durch. Sollte der Anschluss weiter nicht wie gewünscht funktionieren, wenden Sie sich bitte an unsere Störungshotline. Sie erreichen Sie unter der Nummer 0800 / 202 46 95
Wohin wende ich mich bei einer Störung?
Sollte Ihr TV-Signal unerwartet nicht mehr richtig funktionieren, melden Sie sich bitte an unsere Störungshotline unseres Partners Firma Rehnig BAK. Sie erreichen Sie unter der Nummer 0800 / 202 46 95
Wie führe ich einen Sendersuchlauf durch?
Meist lässt sich der Sendersuchlauf auf Ihrem Fernseher oder Receiver wie folgt durchführen:
Menü -> Einstellungen -> Senderempfang -> automatischer Sendersuchlauf (Bitte beachten Sie: Die Begrifflichkeiten können von Gerät zu Gerät abweichen.) Falls die gewünschten Sender nach dem Sendersuchlauf nicht erscheinen, hilft meist nur noch das Zurücksetzen auf Werkseinstellungen.
Wie kann ich meine TV-Vielfalt kündigen und wie sind die Kündigungsfristen?
Schade, dass Sie uns verlassen möchten. Ihre Kündigung können Sie bequem über unser Kündigungsformular einreichen. Nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wird bei Auszug aus der Wohnung die TV-Vielfalt automatisch gekündigt?
Nein, Sie haben einen gesonderten Vertrag abgeschlossen. Dieser TV-Vertrag muss immer separat bei der ServiceHaus gekündigt werden.
Funktioniert der Internetvertrag über Vodafone nach Kündigung des TV-Vertrags bei der ServiceHaus noch?
Nein, sobald die Abschaltung des Kabelanschlusses erfolgt, funktioniert auch der Internetanschluss nicht mehr.
Fragen zu HighSpeed-Internet und Festnetz
Kann ich Internet und Festnetz über die ServiceHaus beziehen?
Nein, über die ServiceHaus erhalten Sie ausschließlich Ihre TV-Vielfalt. Internet und Festnetz über das Kabelnetz erhalten Sie über unseren Kooperationspartner Vodafone.
https://www.vodafone.de/
Welche maximale Download-Geschwindigkeit ist über das Kabel-Netz möglich?
Aktuell ist eine Download-Geschwindigkeit mit bis zu 1.000 Mbit/s möglich.
Kann ich mit einem aktiven TV-Anschluss alle Tarife von Vodafone nutzen?
Ja, das Netz der ServiceHaus ist auf dem aktuellen Stand. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, aus allen Vodafone-Tarifen zu wählen.
Wie viel kostet ein Internet- und Festnetzanschluss bei Vodafone?
Aktuelle Angebote finden Sie unter:
https://zuhauseplus.vodafone.de/internet-telefon/
Wieso benötige ich einen TV-Anschluss bei der ServiceHaus, um Internet und Festnetz über Vodafone nutzen zu können?
Das Internet von Vodafone wird über unsere Kabel-Infrastruktur bereitgestellt. Wir bieten somit nicht nur die TV-Vielfalt an, sondern berechtigen Sie auch zur Nutzung des Kabelnetzes für Vodafone-Dienste. Aufgrund dessen ist ein Vertrag mit der ServiceHaus Voraussetzung für den Bezug von Vodafone-Internet und Festnetz.
Wie kann ich meinen Vodafone-Internetvertrag kündigen?
Die Kündigung muss direkt an Vodafone gerichtet werden. Der Kabelanschlussvertrag bleibt bestehen.
Habe ich die Möglichkeit Internet zu beziehen, ohne einen TV-Vertrag bei der ServiceHaus abzuschließen?
Ja, über die DSL-Leitung. Anders als beim Kabel-Internet werden die Daten über die Telefonleitung übermittelt. Vergleicht man Gebiete, an denen sowohl Kabel-Internet als auch DSL verfügbar ist, so stellt man fest, dass die Kabelleitung das schnellere Internet bietet.
Mein Internet funktioniert nicht wie gewünscht, was kann ich tun?
Bitte wenden Sie sich bei Internetstörungen direkt an Vodafone.
Service-Hotline: 0800 9100 300
https://kabel.vodafone.de/hilfe_und_service/stoerungshilfe
Fragen zu Heiz-/Wasserkostenabrechnung
Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen die Heizkostenabrechnung?
In der Heizkostenverordnung werden der Anwendungsbereich für verbrauchsorientierte Abrechnungen, Verfahren der Abrechnung und Grundsatzanforderungen an Messgeräte geregelt (insbesondere Wärmemengen, Kalt- und Warmwasserzähler).
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html
Welche Kosten werden grundsätzlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung umgelegt?
In der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung werden die innerhalb einer Abrechnungsperiode (üblicherweise Kalenderjahr) angefallenen Kosten in einer Liegenschaft auf die dort wohnenden Nutzer (sowie ggf. auch Gewerbemieter) verteilt, sofern die Kosten umlagefähig sind. Welche Kostenarten in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig sind, regelt die Heizkostenverordnung in § 7 für Heizung und in § 8 für Warmwasser.
Während Kosten für Grundsteuer, Versicherungen oder Allgemeinstrom meist flächenanteilig auf alle Nutzer verteilt werden, werden verbrauchsabhängige Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Nutzer verteilt. Bestandteil dieser Heizkostenabrechnung, die die Nutzer als Anlage zur Betriebskostenabrechnung erhalten, sind insbesondere Heiz- und Warmwasserkosten, je nach Ausstattung der Gebäude auch Kaltwasserkosten. Außerdem werden im Rahmen der Heizkostenabrechnung oft weitere ggf. anfallende Kosten verbrauchsabhängig umgelegt, die mit den Heiz- und Warmwasserkosten in direktem Zusammenhang stehen, so z.B. die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage, die Wartungskosten für die Heizungsanlage, die Kosten für die Anmietung der Messgeräte sowie die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung.
Warum ist die Montage der Erfassungsgeräte überhaupt erforderlich?
Die Montage der analogen bzw. digitalen Erfassungsgeräte dient dazu, den tatsächlichen Heizenergieverbrauch an jedem Heizkörper bzw. den Wärme- / Wasserverbrauch jedes Nutzers möglichst exakt zu erfassen. So können die entstandenen Heiz- und Warmwasserkosten, ggf. auch Kaltwasserkosten, verursachungsgerecht auf die einzelnen Nutzer verteilt werden. Das stellt sicher, dass jeder Nutzer auch nur die Kosten bezahlen muss, die er verursacht hat.
Erfahrungen zeigen, dass die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung das Bewusstsein für den eigenen Energieverbrauch schärft und so automatisch dafür sorgt, dass weniger Energie verbraucht wird. Somit ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nicht nur gerecht, sondern sorgt auch noch dafür, dass Heizkosten gespart werden. Mit dem Verbau von neuer funkauslesbarer Messtechnik setzt die GBG mit ihrer Tochter ServiceHaus beim Thema Energiesparen die Energieeffizienz-Richtlinie (EED – Energy Efficiency Directive) um. Getreu dem Motto: „Nur wer seinen Energieverbrauch kennt, kann ihn beeinflussen“. Daher werden in den nächsten Jahren die Mieter und Wohnungsnutzer besser und häufiger über ihren Energieverbrauch informiert werden. Durch die Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie in Deutschland dürfen nur noch fernablesbare Zähler neu installiert werden. Ab dem Jahr 2027 gilt das für alle Messgeräte im Bestand: Bis dahin sind alle Wärmemengen- bzw. Wasserzähler und Heizkostenverteiler auszutauschen bzw. nachzurüsten.
Sind die neuen digitalen Messgeräte teurer als die alten analogen?
Aufgrund der gestiegenen gesetzlichen Anforderungen müssen die Vermieter ihren Mietern künftig transparente und aktuelle Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, elektronische und funkende Messgeräte zu verbauen, die aufgrund der komplexeren Messtechnik und Elektronik höhere Herstellungskosten unterliegen. ServiceHaus und GBG haben immer das Ziel, den durch die verbaute Funktechnik einhergehenden Komfortgewinn und die für die Mieter steigende Transparenz weitestgehend kostenneutral beziehungsweise mit so gering steigenden Abrechnungskosten wie nötig einhergehen zu lassen. Die Vorteile für die Mieter sollen letztendlich überwiegen.
Was geschieht nach der Ablesung?
Nachdem die Ablesung erfolgt ist (grundsätzlich unabhängig davon, ob analoge Messgeräte vor Ort abgelesen wurden oder Funkmessgeräte ausgelesen wurden), erfolgt die Prüfung und Plausibilisierung der Messwerte bei der ServiceHaus. Etwaige fehlende Ablesewerte werden analog der Vorgaben in der Heizkostenverordnung geschätzt. Der Vermieter (also die GBG Betriebskostenabteilung) bestimmt die angefallenen und nach Verbrauch umzulegenden Kosten (insbesondere Kosten für Fernwärme, Kosten für Kaltwasser, Wartungskosten an der Heizungsanlage, Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage) und teilt diese an die ServiceHaus mit.
Mit Hilfe der Ablesewerte und der Angaben zu den angefallenen Kosten werden alle umlagefähigen Kosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Nutzer verteilt. Über diese Verteilung erhält der Vermieter sowohl eine Gesamtabrechnung für die ganze Liegenschaft als auch eine Einzelabrechnung je Nutzer.
Fragen zu Rauchwarnmeldern
Wo kann ich melden, wenn ein Rauchwarnmelder defekt ist oder einen Fehlalarm auslöst oder sonstige akustische Signale aussendet?
Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Vermieter oder Verwalter. Er leitet die Störungsmeldung an uns weiter, so dass wir sie so schnell wie möglich beheben können.
Muss ich Rauchwarnmelder in meiner Wohnung haben?
In Baden-Württemberg sind Rauchwarnmelder in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen seit 2014 in der Landesbauordnung gesetzlich vorgeschrieben. Die genauen gesetzlichen Vorgaben liegen in Deutschland im Verantwortungsbereich des jeweiligen Bundeslandes.
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Laut der Landesbauordnung von Baden-Württemberg müssen „alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder“ ausgestattet sein. auszustatten. Nach eigenem Ermessen kann der Vermieter auch weitere Rauchwarnmelder zum Schutz der Bewohner*innen anbringen, zum Beispiel in Wohnzimmern, Kellerräumen oder im Treppenhaus. Lediglich in Küchen und in Badezimmern sollten keine Melder installiert sein, da sonst aufgrund der an diesen Orten üblichen Dunstentwicklung mit einer erhöhten Anzahl von Fehlalarmen zu rechnen wäre.
Wer ist für Anschaffung und Installation von Rauchwarnmelder verantwortlich?
Für Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern sind Eigentümer, Vermieter oder beauftragte Verwalter verantwortlich. Die Anschaffungskosten für Rauchwarnmelder können dabei nach derzeitiger Rechtsprechung – unabhängig von etwaigen mietvertraglichen Regelungen – nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden. Das gilt allerdings nicht für die Kosten, die für Wartung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern anfallen., Diese darf der Eigentümer an die Mieter*innen weiterreichen, sofern entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.